Das Abfallrecht unterscheidet vor allem Abfälle zur Verwertung von Abfällen zur Beseitigung.
Die Unterscheidung ist für das Abfallrecht von zentraler Bedeutung:
- Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die tatsächlich verwertet werden, indem sie einem Verwertungsverfahren zugeführt werden. Verwertung kann dadurch geschehen, dass aus dem Abfall Rohstoffe zurückgewonnen (Beispiel: Aluminiumgewinnung aus Schrott) oder die Eigenschaften des Abfalls genutzt werden (Beispiel: Nutzung der Festigkeit von Schlacken beim Bau von Tragschichten in dem Straßenbau), sog. stoffliche Verwertung. Verwertung kann aber auch dadurch geschehen, dass die Abfälle zur Energiegewinnung benutzt werden (Beispiel: Verwendung von Altölen oder Petrolkoks anstelle von natürlichem Erdgas zur Feuerung von Zementwerken), sog. energetische Verwertung. Zur Verwertung von Abfällen ist in den Grenzen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (vgl. dazu auch: Abfallrecht) ihr Erzeuger oder Besitzer berechtigt und verpflichtet. Er bedient sich dazu in der Regel spezieller Verwertungsunternehmen und kann die Abfälle innerhalb des Gemeinsamen Marktes weitgehend frei verbringen. Die Abfallverwertung ist dementsprechend überwiegend privatwirtschaftlich organisiert.
- Abfälle zur Beseitigung sind Abfälle, die nicht verwertet werden. Abfälle zur Beseitigung sowie Abfälle aus privaten Haushaltungen sind grundsätzlich dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger - das ist in der Regel die Gemeinde bzw. der Kreis - zu überlassen, der zu dem Schutz des Allgemeinwohls für eine geordnete Beseitigung sorgt. Die Abfallbeseitigung ist daher (noch) weitgehend in kommunaler Hand und dementsprechend häufig regional monopolisiert. Bestimmte besonders gefährliche und daher in dem Rechtssinne besonders überwachungsbedürftige Abfälle können abweichend davon - je nach Bundesland - einer zentralen Stelle zur Beseitigung von Sonderabfällen zu überlassen sein (sog. Andienungspflicht). Abfälle zur Beseitigung unterliegen strengeren Regeln, insbesondere schärferen Nachweispflichten und dürfen z. B. in engen Grenzen über Staatsgrenzen hinweg gebracht werden.
Wie die Reichweite des Abfallbegriffs in dem Verhältnis zu dem (abfallrechtsfreien) Produkt ist innerhalb des Abfallbegriffs die Grenzziehung zwischen Abfällen zur Verwertung und solchen zur Beseitigung in Grenzfällen lebhaft umstritten.
Die Abgrenzung ist in der Praxis von besonderer Bedeutung, weil sie zu dem einen darüber entscheidet, ob der Abfall dem strengeren Beseitigungsregime unterliegt oder nicht, und zu dem anderen darüber bestimmt, ob der Abfall privatwirtschaftlich oder kommunal entsorgt wird.